Im deutschen Abstammungsrecht gibt es unterschiedliche Möglichkeiten um die Rechtsstellung als Vater eines Kindes zu erlangen:
Der Vater eines Kindes ist im deutschen Abstammungsrecht demnach zunächst derjenige Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Eine Vaterschaftsanfechtung mit gleichzeitiger gerichtlicher Vaterschaftsfeststellung ist insbesondere immer dann von besonderer Relevanz, wenn die Mutter eines Kindes verheiratet ist, aber ein anderer Mann die rechtliche Vaterschaft beansprucht. Dieses Problem ergibt sich häufiger in Fällen der Leihmutterschaft, wenn die Leihmutter verheiratet ist. In einem solchen Fall kann der Wunschvater die Vaterschaft nicht wirksam anerkennen. Daher muss in einem solchen Fall ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren erfolgen. Die Vaterschaftsanfechtung ist fristgebunden möglich. Das bedeutet die Vaterschaft kann durch den genetischen Vater nur innerhalb von zwei Jahren angefochten werden.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass keine Vaterschaft feststeht und die Mutter die Einwilligung in die Vaterschaftsanerkennung verweigert. In einem solchen Fall ist eine Vaterschaftsanfechtung logischerweise nicht erforderlich, da keine Vaterschaft besteht. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann dann vom potentiellen genetischen Vater des Kindes betrieben werden.
Die Anwaltskanzlei Behrentin Rechtsanwälte berät Sie gerne auch zu sämtlichen Fragen der Vaterschaft im deutschen und internationalen Recht. Wenden Sie sich deshalb auch in diesem Feld an unsere Kanzlei, wir führen Ihren Fall gerichtlich als auch außergerichtlich zum Erfolg.
Zum Abstammungsrecht vgl. auch die weitergehenden Informationen hier.
Die Adoptionsvermittlung im Inland ist ein dem gerichtlichen Adoptionsverfahren vorgeschaltetes Verfahren. Ziel ist es für ein adoptierbares Kind geeignete Eltern zu finden. In Deutschland überwiegt die Zahl der Adoptionsbewerber die Zahl der adoptierbaren Kinder.
Es gibt unterschiedliche Stellen die zur Inlandsadoptionsvermittlung befugt sind. Dies sind die örtlichen Jugendämter, die zentrale Adoptionsstellen bei den Landesjugendämtern und anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen. Wesentliche Voraussetzung einer Adoptionsvermittlung ist, dass die Adoptivbewerber elterngeeignet sind. Diese Prüfung wird durch eine der genannten Stellen durchgeführt. Die Prüfung (genannt: Elterneignungsüberprüfung) ist ein langwieriger Prozess der einige Monate dauern kann.
Selbst wenn diese Prüfung positiv durchlaufen wird, besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes. Ist das Ergebnis der Elterneignungsüberprüfung negativ, so handelt es sich bei der Mitteilung darüber um eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung. In diesen Fällen haben die genannten Stellen zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum der jedoch mitunter überschritten wird. In diesen Fällen kann die Beratung und Vertretung durch Rechtsanwalt Rolf Behrentin LL.M. deutlich ihre Chancen zur Vermittlung eines Kindes erhöhen.
Zu Ihrem Verständnis finden Sie im folgenden einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Abrechnung meiner anwaltlichen Dienstleistungen.
Die Kosten einer ausführlichen Erstberatung betragen 190 € zzgl Auslagenpauschale und MwSt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, welche Vergütung Anwälten für ihre Leistungen zustehen.
In der Regel orientiert sich die gesetzliche Vergütung am Gegenstandswert (im Falle außergerichtlicher Beratung) oder am Streitwert (im Rahmen gerichtlicher Streitigkeiten).
Von dieser gesetzlichen Vergütung kann jedoch in vielen Fällen abgewichen werden. Insbesondere im Rahmen von Beratungsleistungen kann es oftmals schwierig sein, einen konkreten und interessensgerechten Gegenstandswert festzusetzen, da hier in der Regel keine feste Summe im Raum steht.
Deshalb können in vielen Fällen pauschale Festpreisvereinbarungen oder die Abrechnung nach festen Stundensätzen für den Mandanten sinnvoller sein.
Für bestimmte Beratungsleistungen können vorab feste Pauschalpreise vereinbart werden.
Hierbei wird im Vorfeld der notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand sowie das Haftungsrisiko abgeschätzt und dann im Rahmen eines Komplettpreises angeboten. Dies hat für den Rechtssuchenden den Vorteil, dass die entstehenden Kosten von Anfang an verbindlich kalkuliert werden können.
Diese Form der Vergütung ist insbesondere dann von Vorteil, wenn laufende Beratungsdienstleistungen in Anspruch genommen werden oder ein Pausschalpreis im Vorfeld noch nicht ermittelt werden kann. Hier wird die zur Bearbeitung des Falles notwendige Zeit durch den Anwalt erfasst und nach einem vorab vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
Internationales Privatrecht bestimmt bei Sachverhalten mit Auslandsberührung (die im Inland vor Gericht verhandelt werden) das anwendbare Recht.
Es soll stets zum internationalen Entscheidungseinklang beitragen und dadurch die Gültigkeit der deutschen Gerichtsentscheidung im Ausland sichern. Auslandsberührung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass entweder einer der Beteiligten eine ausländische Staatsangehörigkeit oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Das deutsche Gericht hat das Internationale Privatrecht in allen Fällen anzuwenden in denen eine Auslandsberührung vorliegen könnte (bei allen Sachverhalten: z. B. Minderjährigenadoption, Erwachsenenadoption, Aufhebung der Adoption, Ersetzung der Einwilligung, usw.). So kann es sein, dass ein deutsches Gericht eine Adoption basierend auf ausländischem Recht ausspricht. Der Kanzleiinhaber Rechtsanwalt Behrentin MM.L. beschäftigt sich seit Jahren mit dem Internationalen Privatrecht in Bezug auf Adoptionen und wirkt als Autor dieses Themenkomplexes für den Juris Praxiskommentar.
Eine anwaltliche Vertretung in den Fällen der Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption ist regelmäßig zu empfehlen, da es sich dabei um einen komplexen Abwägungsprozess handelt und Rechtsanwalt Rolf Behrentin LL.M. Ihre Interessen in diesen Verfahren zur Geltung bringen kann.
Nach dem deutschen Recht bestehen mehrere Möglichkeiten zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils. Eine Ersetzung der Einwilligung kann nur in Fällen der Minderjährigenadoption betrieben werden. Ein Grund für eine Ersetzung kann sein, wenn ein Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist. Ferner muss das Unterbleiben der angestrebten Annahme zu einem unverhältnismäßigen Nachteil des Kindes führen.
Eine gröbliche Pflichtverletzung ist anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes durch das Verhalten des Elternteils nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wird und demnach wesentliche Elternpflichten gänzlich vernachlässigt oder Elternrechte missbräuchlich ausgeübt werden. Gleichgültigkeit ist anzunehmen, wenn sich ein Elternteil vollkommen teilnahmslos gegenüber den Belangen des Kindes zeigt oder jegliche Zuneigung verweigert wird. Das Unterbleiben der Annahme muss dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen. Im Rahmen dieser Prüfung bedürfen die Eltern- und Kindesinteressen einer umfassenden Abwägung. Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen.
Ein anderer Grund für eine Ersetzung kann sein, wenn der Elternteil wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
Hatte ein Vater nie die elterliche Sorge des Kindes kann seine Einwilligung auch ersetzt werden, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Auch hier ist ein umfassender Abwägungsprozess der Vaters- und Kindesinteressen erforderlich.
Auch die Einwilligungen von Ehegatten, Lebenspartnern oder der Amtsvormundschaft können ersetzt werden.
Eine Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden (§ 1745 BGB). Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. In diesem Bereich ist der genannte Personenkreis zwar nicht Beteiligter im gerichtlichen Verfahren, aber es ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich im Verfahren zu äußern und erhobene Bedenken müssen in der Abwägung des Gerichts Berücksichtigung finden. Diese Interessen können durch Rechtsanwalt Rolf BehrentinLL.M. durchgesetzt werden.
Die Reproduktionsmedizin ist ein schnellwachsender Bereich. Damit einhergehen eine Menge neuer juristischer Fragen. Die mitunter nicht einfach zu klären sind. Insbesondere reproduktionsmedizinische Maßnahmen im Ausland sind im zwischenstaatlichen Verhältnis häufig recht komplex. Die Anwaltskanzlei Behrentin Rechtsanwälte berät und vertritt Sie gerne bei Fragen des Rechts der künstlichen Fortpflanzung (medizinisch assistierte Reproduktion), soweit es das Familienrecht betrifft. Also insbesondere wenn es um die Fragen geht:
Unsere Expertise erfasst ganz besonders die Themenfelder:
Sich an Behrentin Rechtsanwälte wenden. Abseits dieser Möglichkeit kann eine Vorlage an das Personenstandsgericht weiterhelfen. Es kommt darauf an, in welchem Land die Leihmutterschaft durchgeführt wurde. In Ländern, in denen die Abstammung gerichtlich festgestellt wurde (z.B. einige Bundesstaaten der USA), reicht häufig die Vorlage an das Gericht. Bei anderen Ländern, muss ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorliegen, dann kann eine Stiefkindadoption durch die Wunschmutter der richtige Weg sein.
Zunächst kann es eine Anfrage an die Agentur richten, welche die Spende vermittelt hat. Gleiches sollte gegenüber dem Reproduktionsmediziner vorgenommen werden. Weigert sich die Agentur oder der Arzt, kann auf dem Klageweg eine Informationspflicht durchgesetzt werden.
Das Kind kann in diesem Fall ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Deutschland betreiben. Im gleichen Atemzug kann ein Unterhaltsverfahren durchgeführt werden.
Das Abstammungsrecht ist Teil des Familienrechts und regelt die Abstammung eines Kindes und betrifft demnach die Rechtsstellung als Elternteil der Mutter oder des Vaters bzw. eines gleichgeschlechtlichen Lebens- oder Ehepartners eines Kindes. Zwar folgt das deutsche Abstammungsrecht der natürlichen Abstammung, das heißt der genetischen Elternschaft. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die rechtliche Elternschaft zwingend mit der genetischen Abstammung übereinstimmt. Nach dem Verständnis des deutschen Abstammungsrechts ist die Mutter eines Kindes, die Frau die es geboren hat. Das kann beispielhaft im Fall einer Leihmutterschaft dazu führen, dass die Leihmutter als rechtliche Mutter des Kindes angesehen wird, obwohl die Leihmutter nicht genetisch mit dem Kind verwandt ist. Der Vater eines Kindes ist im deutschen Abstammungsrecht derjenige Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. So kann es sein, dass der mit der Mutter verheiratete Mann als Vater eines Kindes angesehen wird, obwohl dieser mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist. Die Abstammung eines Kindes kann also durchaus umstritten sein. In diesen Fällen können beispielhaft folgende Verfahren notwendig sein:
• Vaterschaftsfeststellung
• Vaterschaftsanfechtung
• Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen
• Unterschiedliche Verfahren bei Leihmutterschaft
Die Internationalisierung von familiären Beziehungen zeigt sich zunehmend auch in diesem Bereich des Familienrechts. Damit sind gehen für den Rechtsanwender besondere Schwierigkeiten einher. Fragen des Internationalen Privatrechts, des ausländischen Familienrechts und Internationalen Zivilverfahrensrechts sind bei Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig zu beantworten.
Die Abstammung eines Kindes und die dadurch ermittelte rechtliche Elternstellung begründet umfassende Rechte und Pflichten. Beispielhaft ist die Abstammung die Grundlage für Unterhaltsansprüche oder Unterhaltspflichten. Sie wirkt für und gegen alle und ist damit für alle Rechtsfragen und Verfahren bindend.
All die aufgezeigten Schwierigkeiten und Probleme können nur mit hinreichender Expertise des deutschen und internationalen Abstammungsrechts bewältigt werden. Die Anwaltskanzlei Behrentin Rechtsanwälte verfügt über diese Kenntnisse und kann Ihnen auch in diesem Bereich zum Erfolg Ihres Anliegens helfen. Wir beraten Sie bundesweit. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Weitere Informationen zum Abstammungsrecht können Sie hier nachlesen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Teil des Kindschaftsrechts und des Familienrechts. Sie ist die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und minderjährigem Kind. Nach der gesetzlichen Definition haben die Eltern das Recht und die Pflicht für ihr Kind zu sorgen. Umfasst von der elterlichen Sorge sind die Vermögens- und die Personensorge. Das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des Kindes zu sorgen, schließt alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen ein, welche darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. Die Personensorge ist das umfassende Pflichtrecht, für die Erhaltung, Förderung und Entwicklung des Kindes zu sorgen und es zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen.
Die Frage, wer die elterliche Sorge eines Kindes hat, hängt stark mit der Frage, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind, zusammen. Ist aber nicht identisch. Es kommt darauf an, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder waren. Im Falle einer Trennung oder Scheidung kann sich die Sorgeberechtigung ändern. Auch im Fall der Adoption oder bei notwendigen gerichtlichen Eingriffen in die Sorge ändert sich die Sorgeberechtigung. Besondere Fragen bestehen auch bei internationalen Zusammenhängen. Insgesamt ist das Feld der elterlichen Sorge mit vielen Fragen verbunden, die wir Ihnen gerne beantworten! Häufig sind diese Fragen sehr konfliktbelastet, auch dann sind wir für Sie die richtigen Ansprechpartner. Wir beraten und vertreten Sie gerne bundesweit.
In Deutschland hat jede Person ein Recht auf einen Namen und zwar einen Vornamen und einen Nachnamen. Der Nachname wird grundsätzlich durch die Geburt vermittelt. Die Eltern wählen den Vornamen aus. Dort ist die Wahlfreiheit mittlerweile recht groß. Der Name einer Person bleibt eigentlich ein Leben lang erhalten. Das deutsche Recht kennt aber einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, zum Beispiel: Heirat, Scheidung, Adoption. Es existiert auch die Möglichkeit außerhalb der Privatrechts nach dem Namensänderungsgesetz eine öffentlich-rechtliche Namensänderung herbeizuführen. Das ist jedoch an hohe Hürden geknüpft. Auch in diesem Bereich vertreten und beraten wir Sie gerne bundesweit!
Das neu erschienene Handbuch Adoptionsrecht hat den Anspruch und das Potenzial das neue Standardwerk für sämtliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Adoptionsrecht zu werden.
Herr Rechtsanwalt Rolf Behrentin LL.M als Herausgeber ist seit vielen Jahren in Praxis und Wissenschaft mit Fragen des Adoptionsrechts befasst. Er konnte für das umfassende Werk
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sprach eine Stiefkindadoption durch den Lebenspartner des genetischen Vaters in einem Leihmutterschaftsfall aus (17.03.2017 - Az. 1 UF 10/16).
Die Lebenspartner hatten in den USA eine Vereinbarung mit einer Leihmutter geschlossen. Daraufhin wurden aus den Eizellen einer anonymen Eizellenspenderin und den Samenzellen eines Lebenspartners Zwillinge gezeugt.
In Fachkreisen schlug eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Anerkennung einer ausländischen Leihmutterschaftsentscheidung im Jahr 2014 große Wellen (lesen Sie mehr dazu hier). Die bis dahin umstrittene Frage, ob ausländische Leihmutterschaft mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar ist, wurde durch den BGH eindeutig mit Ja beantwortet.
Das Oberlandesgericht Bremen (09.11.2016 - 4 UF 108/16) versagte eine Erwachsenenadoption, da kein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen könne, wenn eine intakte Beziehung zu den leiblichen Eltern besteht. Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche auch ein übermäßiger Altersabstand der nicht einer natürlichen Generationenfolge entspricht.
Der Entscheidung lag ein Antrag auf Erwachsenenadoption eines 88-Jährigen der eine
Das Oberlandesgericht Celle hat im Fall einer ausländischen Leihmutterschaft in einer Entscheidung vom 22.05.2017 – Aktenzeichen 17 W 8/16 eine ausländische Geburtsurkunde als der Anerkennung zugänglich erachtet (Lesen Sie die Entscheidung im Volltext hier). Damit entwickelt das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anerkennung einer Leihmutterschaft deutlich weiter
Rechtsanwalt Rolf Behrentin und Christoph Grünenwald veröffentlichen einen Artikel in der NJW der sich mit der Bedeutung und den Auswirkungen der Anerkennung ausländischer Statusentscheidungen auf das besondere Verwaltungsrecht, insbesondere das SGB VIII befasst. Unter Darstellung der in der Praxis häufig auftretenden Fallgruppen insbesondere im Familienrecht werden die für die Anerkennung notwendigen Prinzipien erläutert.
Rechtsanwalt Rolf Behrentin wird ab Wintersemester 2018/2019 als Lehrbeauftragter im Zentrum des deutsches Recht der Taras-Schewtschenko-Universität Kiew Veranstaltungen zum internationalen Familienrecht und zum Medizinrecht übernehmen.
Die Bundeskanzlerin Angela Merkel diskutiert mit Studierenden der Nationalen Taras-Schewtschenko-Universität Kiew/Ukraine.
Am 1. November 2018 besuchte die Bundeskanzlerin die Taras-Schewtschenko-Universität in Kiew, um mit den Studierenden zu diskutieren. Die Diskussion wurde von Frau Prof. Dr. Olena Schablii vom Zentrum des deutschen Rechts moderiert.
Das OLG München (12.02.2018 - Aktenzeichen: 33 UF 1152/17) hatte sich mit einem Fall von Leihmutterschaft aus der Ukraine zu befassen. Ein Lebenspartner war der genetische Vater des Kindes und hatte die Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter verbindlich anerkannt. Danach sollte eine Stiefkindadoption durch den anderen Lebenspartner in Deutschland erfolgen.
Schon im Jahr 2014 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer grundlegenden Entscheidung mit Leihmutterschaft. Mehr zu dieser Entscheidung können Sie hier erfahren. Nun hat sich der BGH erneut in drei Fällen mit Leihmtterschaft beschäftigt. Er hat sich dabei zu grundlegenden Fragen im Zusammenhang mit Leihmutterschaft geäußert.
Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Stiefkindadoption durch den nicht-leiblichen Elternteil nur möglich, wenn dieser mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist. Lesen Sie mehr zur Stiefkindadoption hier. In nichtehelichen Stiefkindfamilien ist die Adoption durch den Stiefelternteil alleine zwar möglich. Jedoch verliert dann als Folge der andere Elternteil und die
Rechtsanwalt Rolf Behrentin und Christoph Grünenwald veröffentlichen einen Artikel in der NJW zur Leihmutterschaft im Ausland und die deutsche Rechtsordnung. Der Fortschritt der Reproduktionsmedizin bringt immer wieder neue Formen zur Realisierung eines Kinderwunsches hervor. Damit einher gehen moralisch, gesellschaftlich, psycho-sozial und rechtlich ungeklärte Fragen. Eine dieser Formen ist Leihmutterschaft. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den rechtlichen Fragen dieses Themenkomplexes aus Sicht des deutschen Rechts.
Rechtsanwalt Rolf Behrentin LL.M. betreut Mandanten nicht nur in familienrechtlichen Angelegenheiten. Auch das Erbrecht zählt zu den Kompetenzen der Kanzlei. In einem Erbfall konnte Rechtsanwalt Rolf Behrentin in der letzten Instanz ein positives Ergebnis für die Mandanten erzielen. In dem Fall ging es auch adoptionsrechtliche Fragestellungen. Das Bundesverfassungsgericht nahm große
Rolf Behrentin LL.M.
Knesebeckstraße 62/63
10719 Berlin
Telefon +49 (0) 30 / 75438963
Telefax +49 (0) 30 / 75438964
E-Mail: rb@behrentin.de